Der Vermieter kann nur solche Kosten auf den Mieter umlegen, für die auch tatsächlich Leistungen erbracht wurden. Zweifelt ein Mieter daran, kann er auch ohne vorherige Belegeinsicht gegen die Nebenkostenabrechnung Einwendungen erheben. Der Vermieter muss dann belegen, dass die Arbeiten ausgeführt wurden. Im konkreten Fall hatte ein Mieter bestritten, dass eine Dachrinnenreinigung und eine Ungezieferbeseitigung erfolgt waren. Für die Umlegbarkeit ist maßgeblich, dass die Leistung erbracht wurde. Es genügt nicht, dass hierfür Rechnungen vorliegen (AG Gelsenkirchen, 22.08.2019, Az: 201 C 229/19).
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